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Beförderungspapier ADR Vorlage: Excel-Muster zum Download

Eine sofort einsatzbereite Excel-Vorlage für das Beförderungspapier im Gefahrguttransport — mit allen Pflichtangaben in der korrekten Reihenfolge nach ADR 5.4.1.1.1, einer Beispielzeile (UN 1203 Benzin) und einem Dropdown für die Verpackungsgruppe.

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ADR-Beförderungspapier (Excel) — als XLSX-Datei

ADR 5.4.1.1.1PflichtangabenBeispielzeile UN 1203Excel · kostenlos
  • Pflichtangaben in korrekter Reihenfolge nach ADR 5.4.1.1.1 (UN-Nr., Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe, Tunnelcode, Menge)
  • Beispielzeile UN 1203 (Benzin) als Ausfüllhilfe
  • Zwei Blätter inkl. Verpackungsgruppen-Dropdown und Bezug zur Kleinmengenregelung (ADR 1.1.3.6)

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Pflichtangaben des Beförderungspapiers nach ADR 5.4.1.1.1

Das Kapitel 5.4.1 des ADR regelt, welche Informationen das Beförderungspapier enthalten muss. Für jeden gefährlichen Stoff oder Gegenstand verlangt ADR 5.4.1.1.1 die folgende „grundlegende Beschreibung“:

  • UN-Nummer — mit vorangestelltem „UN“ (z. B. „UN 1203“)
  • Offizielle Benennung für die Beförderung — ggf. ergänzt durch die technische Benennung
  • Nummern der Gefahrzettelmuster (Klasse und Nebengefahren)
  • Verpackungsgruppe — I, II oder III, sofern zugewiesen
  • Tunnelbeschränkungscode — in Klammern, sofern zutreffend
  • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke sowie die Gesamtmenge je gefährlichem Gut
  • Name und Anschrift von Absender und Empfänger (ADR 5.4.1)

Die UN-Nummer ermitteln Sie über die ADR-Stoffliste oder unsere UN-Nummer-Suche. Wie der gesamte Erstellungsablauf aussieht, beschreibt die Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Beförderungspapier.

Die korrekte Reihenfolge der Angaben

ADR 5.4.1.1.1 schreibt nicht nur vor, welche Angaben enthalten sein müssen, sondern auch in welcher Reihenfolge. Die grundlegende Beschreibung beginnt immer mit der UN-Nummer und endet — sofern zutreffend — mit dem Tunnelbeschränkungscode:

  1. UN-Nummer
  2. Offizielle Benennung für die Beförderung
  3. Nummern der Gefahrzettelmuster
  4. Verpackungsgruppe (falls zugewiesen)
  5. Tunnelbeschränkungscode (in Klammern, falls zutreffend)

Beispiel: UN 1203 BENZIN, 3, II, (D/E). Die Excel-Vorlage gibt diese Reihenfolge spaltenweise vor, sodass keine Angabe vergessen oder vertauscht wird.

Kleinmengen: die 1000-Punkte-Regel (ADR 1.1.3.6)

Werden bestimmte Höchstmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten, sieht ADR 1.1.3.6 erleichterte Anforderungen vor („Freistellung in Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen“). Jeder Beförderungskategorie ist dazu ein Faktor zugeordnet; die Summe über alle Güter darf 1.000 nicht überschreiten.

Auch innerhalb dieser Kleinmengenregelung bleibt das Beförderungspapier grundsätzlich erforderlich — es entfallen lediglich einzelne weitergehende Pflichten. Ob und in welchem Umfang Erleichterungen greifen, hängt von der jeweiligen Beförderungskategorie ab. Der ADR-Punkte-Rechner hilft bei der Berechnung.

Was die Vorlage enthält

  • Excel-Datei mit zwei Blättern (Formular + Hinweise)
  • Pflichtangaben in korrekter Reihenfolge nach ADR 5.4.1.1.1
  • Beispielzeile UN 1203 (Benzin) als Ausfüllhilfe
  • Dropdown für die Verpackungsgruppe (I / II / III)

Hinweis: Die Vorlage orientiert sich an ADR 5.4.1.1.1 und ist eine Arbeitshilfe. Sie ersetzt nicht den verbindlichen Normwortlaut des ADR und entbindet den Absender nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (ADR 1.4.2.1).

Häufige Fragen zur Beförderungspapier-Vorlage

Welche Angaben muss das Beförderungspapier enthalten?

Nach ADR 5.4.1.1.1 gehören zu jedem Eintrag die UN-Nummer (mit vorangestelltem „UN“), die offizielle Benennung für die Beförderung, die Nummern der Gefahrzettelmuster, ggf. die Verpackungsgruppe, der Tunnelbeschränkungscode (in Klammern, sofern zutreffend) sowie Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und die Gesamtmenge je gefährlichem Gut. Zusätzlich nennt ADR 5.4.1 Absender und Empfänger.

In welcher Reihenfolge müssen die Angaben stehen?

ADR 5.4.1.1.1 schreibt eine feste Reihenfolge vor: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrzettelmuster-Nummern, Verpackungsgruppe (falls zugewiesen), Tunnelbeschränkungscode. Diese Elemente bilden die „grundlegende Beschreibung“. Erst danach folgen die mengenbezogenen Angaben. Die Vorlage gibt diese Reihenfolge spaltenweise vor.

Wann brauche ich kein Beförderungspapier (1.1.3.6)?

ADR 1.1.3.6 enthält die Kleinmengenregelung („1000-Punkte-Regel“): Werden die je Beförderungseinheit zulässigen Höchstmengen der jeweiligen Beförderungskategorie nicht überschritten, entfallen bestimmte ADR-Anforderungen. Das Beförderungspapier selbst bleibt jedoch grundsätzlich erforderlich; lediglich einzelne weitergehende Pflichten (z. B. Kennzeichnung des Fahrzeugs, schriftliche Weisungen) können entfallen. Prüfen Sie den genauen Umfang anhand der Beförderungskategorie Ihrer Güter.

Ist die Vorlage rechtssicher?

Die Vorlage orientiert sich an ADR 5.4.1.1.1 und bildet die Pflichtangaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge ab. Sie ist eine Arbeitshilfe und ersetzt nicht den verbindlichen Normwortlaut des ADR. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben trägt der Absender (ADR 1.4.2.1).

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