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ADR-Sicherungsplan: Wann er Pflicht ist und was hineingehört

Wer gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial befördert oder versendet, braucht nach ADR 1.10.3.2 einen Sicherungsplan. Diese Seite zeigt, wen die Pflicht trifft, welche Güter betroffen sind, was der Plan mindestens enthalten muss und wann die Vorschriften nicht gelten.

Wer einen Sicherungsplan braucht (ADR 1.10.3.2.1)

Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte nach den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 des ADR, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial beteiligt sind, müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Das gilt für die Güter der Tabelle 1.10.3.1.2 und für radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial nach Absatz 1.10.3.1.3.

Zusätzlich verlangt Unterabschnitt 1.10.3.3 Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Fahrzeuge und ihrer Ladung, die jederzeit funktionsfähig und wirksam sein müssen.

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (ADR 1.10.3.1)

Gemeint sind Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen besteht (1.10.3.1.1). Für alle Klassen außer Klasse 7 legt Tabelle 1.10.3.1.2 fest, welche Güter ab welcher Menge betroffen sind: Die Vorschriften greifen, wenn die angegebene Menge je Tank, je loser Schüttung oder je Versandstück überschritten wird. Ein Wert von 0 bedeutet, dass jede Menge erfasst ist.

Auszug aus Tabelle 1.10.3.1.2 (ADR 2025). Maßgeblich ist die vollständige Tabelle mit ihren Fußnoten:

  • Klasse 1: explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.5 und 1.6, der Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppe C) sowie bestimmte UN-Nummern der Unterklasse 1.4

    Tank
    Unterklasse 1.5: 0 Liter, sonst gegenstandslos
    Versandstück
    0 kg
  • Klasse 2: entzündbare, nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes nur F oder FC)

    Tank
    3000 Liter
    Versandstück
    gilt nicht
  • Klasse 2: giftige Gase (Klassifizierungscodes mit T, TF, TC, TO, TFC oder TOC), ausgenommen Druckgaspackungen

    Tank
    0 Liter
    Versandstück
    0 kg
  • Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II

    Tank
    3000 Liter
    Versandstück
    gilt nicht
  • Klasse 3: desensibilisierte explosive flüssige Stoffe

    Tank
    0 Liter
    Versandstück
    0 kg
  • Klasse 4.1: desensibilisierte explosive Stoffe

    Tank
    gegenstandslos
    Versandstück
    0 kg
  • Klasse 4.2: Stoffe der Verpackungsgruppe I

    Tank
    3000 Liter
    Versandstück
    gilt nicht
  • Klasse 4.3: Stoffe der Verpackungsgruppe I

    Tank
    3000 Liter
    Versandstück
    gilt nicht
  • Klasse 5.1: entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I

    Tank
    3000 Liter
    Versandstück
    gilt nicht
  • Klasse 5.1: Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen, -Suspensionen oder -Gele

    Tank
    3000 Liter (lose Schüttung: 3000 kg)
    Versandstück
    gilt nicht
  • Klasse 6.1: giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I

    Tank
    0 Liter
    Versandstück
    0 kg
  • Klasse 6.2: ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN 2814 und 2900, ausgenommen tierische Stoffe) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN 3549)

    Tank
    gegenstandslos (lose Schüttung: 0 kg)
    Versandstück
    0 kg
  • Klasse 8: ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I

    Tank
    3000 Liter
    Versandstück
    gilt nicht

„gilt nicht“ steht für Fußnote b) der Tabelle: Für diese Güter gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 in Versandstücken unabhängig von der Menge nicht. Die Tank-Werte gelten nur, wenn die Beförderung in Tanks nach Tabelle A zugelassen ist. Für Klasse 7 gilt der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2 je Versandstück bzw. die Werte der Tabelle 1.10.3.1.3.

Was in den Sicherungsplan gehört (ADR 1.10.3.2.2)

Jeder Sicherungsplan muss mindestens diese Elemente enthalten:

  1. Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen mit den erforderlichen Kompetenzen, Qualifikationen und Befugnissen
  2. Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen Güter
  3. Bewertung der üblichen Vorgänge und der daraus entstehenden Sicherungsrisiken, einschließlich transportbedingter Aufenthalte, des Verweilens in Fahrzeugen, Tanks oder Containern und des zeitweiligen Abstellens beim Umschlag
  4. Klare Darstellung der Maßnahmen zur Verringerung der Sicherungsrisiken: Unterweisung, Sicherungspolitik (z. B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal), Betriebsverfahren (z. B. Wahl und Nutzung von Strecken, Zugang zu abgestellten Gütern) sowie einzusetzende Ausrüstungen und Ressourcen
  5. Wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und zum Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen
  6. Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne sowie zu ihrer wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung
  7. Maßnahmen zur physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation
  8. Maßnahmen, die die Verbreitung der Informationen zum Beförderungsvorgang auf die Personen begrenzen, die sie benötigen

Wann die Vorschriften nicht gelten (ADR 1.10.4 und 1.1.3.6)

Tanks und lose Schüttung: Nach 1.10.4 gelten die Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 sowie 8.1.2.1 d) nicht, wenn die in einer Beförderungseinheit in Tanks oder in loser Schüttung beförderten Mengen die Mengen aus Absatz 1.1.3.6.3 nicht überschreiten. Für UN 2912 und UN 2913 (radioaktive Stoffe LSA-I und SCO-I) gilt Kapitel 1.10 insgesamt nicht.

Versandstücke: Bleiben die Mengen je Beförderungseinheit innerhalb der Grenzen von 1.1.3.6, ist Kapitel 1.10 nach 1.1.3.6.2 nicht anzuwenden. Ausgenommen davon sind gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 und freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911, deren Aktivität den A2-Wert überschreitet. Die Punkte je Beförderungseinheit berechnen Sie mit dem ADR-Punkte-Rechner.

Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich ist das ADR in der jeweils geltenden Fassung.

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